Allgemeine Geschäftsbedingungen der Shopfabrik Berlin GmbH

I. Geltung
Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Rechtsgeschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung; dies gilt auch dann, wenn wir den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprechen.


II. 
Vertragsschluss, Vertragsinhalt

  1. Die in Katalogen, Anzeigen und Internetseiten enthaltenen Angaben sind freibleibend und unverbindlich und stellen kein Angebot von uns im Sinne des § 145 BGB dar.
  2. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
  3. Die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Vertrages über die vom Kunden bestellte Ware und/oder Dienstleistung dar. Wenn der Kunde eine Bestellung per Internet bzw. E-Mail abgibt, erhält er von uns eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bestätigt und Einzelheiten zur Bestellung aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebots des Kunden dar, sondern informiert diesen lediglich darüber, dass seine Bestellung bei uns eingegangen ist.
  4. Der Kunde ist 14 Tage ab Eingang seiner Bestellung bei uns an diese gebunden. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns bezüglich des Lieferungs- und Leistungsinhalts sowie des Preises 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  5. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von uns nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  6. Ein Kaufvertrag zwischen uns und dem Kunden über die bestellte Software kommt erst dann zustanden, wenn wir die Bestellung durch eine weitere E-Mail oder per Telefax oder Post an den Kunden annehmen (Annahmeerklärung) oder ihr durch Übermittlung eines Aktivierungskeys für die bestellte Software nachkommen. Über die Software, die nicht in der Annahmeerklärung aufgeführt ist oder für die dem Kunden kein Aktivierungskey übermittelt wurde, kommt kein Kaufvertrag zustande.
  7. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

III. Preise, Zahlungen

  1. Es gelten die in Katalogen, Anzeigen und/oder Internetseiten von uns angegebenen, jeweils aktuellen Preise. Alle Preisangaben sind in Euro und zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die Preise – Irrtum und Druck- bzw. Tippfehler vorbehalten – auf die jeweils abgebildeten Softwareprodukte in den Katalogen, Anzeigen und unserer Internetseite gemäß entsprechender Beschreibung.
  2. Falls im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Software liegenden Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise im entsprechenden Umfang zu erhöhen.
  3. Mangels anderslautender Vereinbarung sind auf unsere Preise – ohne Abzug –folgende Abschlagszahlungen fällig:
  • ein Drittel bei Vertragsschluss;
  • ein Drittel vor Lieferung oder, wenn von uns zu erbringen, Installation;
  • ein Drittel nach Lieferung oder – bei Werkverträgen – Abnahme,

Wir können dem Kunden die vereinbarten Preise auch in Rechnung stellen. In diesem Fall wird die Vergütung innerhalb von 12 Kalendertagen nach Rechnungsstellung fällig.

Bei Verzug des Kunden ist die Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen beträgt 9%-Punkte über dem Basiszinssatz. Als Gläubiger einer Entgeltforderung haben wir bei Verzug des Kunden außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von EUR 40,00 nach § 288 BGB. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt.

Im Verzugsfalle sind wir weiterhin berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis mit dem Kunden bis zur Bezahlung der ausstehenden Vergütung zurückzuhalten und von der Erbringung einer Vorauszahlung abhängig machen. Weitergehende uns zustehende Rechte bleiben unberührt.

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden gegenüber unseren Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder sie beruht auf einem behaupteten Mangel der von uns gelieferten Software, für das wir Zahlung verlangen.
IV. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
  1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch unsere Mitarbeiter bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
  2. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
  3. Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
  4. Der Kunde beachtet die von uns für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet unter www.beispiel.de zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
  5. Soweit uns über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, zum Beispiel der Umsetzung einer Website, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er zum Beispiel erforderliche Designs, Mitarbeiter, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen in einem Zeitraum von höchstens vier Werktagen zur Verfügung stellt.

    Verstößt der Kunde gegen die sich aus Ziffer 5. Satz 1 ergebende Obliegenheit und hat der den Obliegenheitsverstoß zu vertreten, sind wir berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Werts desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
  1. Der Kunde gewährt uns zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. Wir sind berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags genutzt werden. Zu diesem Zweck dürfen wir vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände., und Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. Uns ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren. Der Kunde ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zum Schutz seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu treffen, insbesondere (i) eine vorherige schriftliche Verpflichtung der mit der Prüfung befassten Personen zur Geheimhaltung derartiger Geheimnisse zu fordern und/oder (ii) den Zugang zu derartigen Geheimnissen auf zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte zu beschränken, wenn die Parteien Wettbewerbe sind.
  2. Der Kunde trifft angemessen Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (zum Beispiel durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
  3. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab auf eine fehlende Datensicherung hinweist, dürfen wir davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.
  4. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
V. Lieferung
  1. Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlung, erfüllt hat.
  2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin für die Einhaltung des Liefertermins maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.
  3. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die wir trotz der uns zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z.B.
  • Betriebsstörungen
  • behördliche Eingriffe
  • Energieversorgungsschwierigkeiten
  • Streik oder Aussperrung
  • Pandemien,

    sei es, dass diese Umstände in unserem Bereich, sei es, dass sie im Bereich unserer Lieferanten eintreten, verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die o.g. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unseren Leistungsverpflichtungen befreit. Der Kunde muss keinerlei Gegenleistungen erbringen.

    Wird der Kunde an der Erklärung einer erforderlichen Abnahme durch den Eintritt der vorgenannten Situationen gehindert, verlängert sich die Abnahmefrist in angemessenem Umfang.

    Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei von uns nicht zu vertretendem Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Höherer Gewalt oder Verzögerungen unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen.
  1. Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Werts desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
VI. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle unsere Lieferungen und Leistungen in Durchführung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

VII. Gefahrübergang, Versicherung/Abnahme bei Software

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes oder der Veränderung der Software geht im Falle des Downloads mit Übertragung der Software aus unserem Netzwerk auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Download der Software oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm Download- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.
  3. Wir stellen dem Kunden die Endversion der Individualsoftware mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 5 Kalendertagen zur Abnahme bereit.
  4. Liegen keine abnahmehindernden Mängel vor, erklärt der Kunde unverzüglich die Abnahme. Nicht abnahmehindernde Mängel sind unerhebliche oder geringfügige Mängel, die die vereinbarte Nutzung der Entwicklungsleistungen nur unwesentlich beeinträchtigen, oder Mängel, die nicht auf uns zurückzuführen sind.
  5. Wir werden abnahmehindernde Mängel unverzüglich beseitigen und die Individualsoftware erneut zur Abnahme bereitstellen. Die vorstehenden Vorschriften der Ziffern 3 und 4 gelten für eine erneute Abnahme entsprechend. Sobald wir dem Kunden erneut die Abnahmebereitschaft mitgeteilt haben, wird der Abnahmetest insoweit wiederholt, bis er erfolgreich durchgeführt wurde.
  6. Erklärt der Kunde die Abnahme trotz erfolgreicher Durchführung des Abnahmetests nicht fristgerecht, ist er dennoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Wir können dem Kunden eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Erklärt der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht, gilt die Leistung als abgenommen.
  7. Die Individualsoftware gilt auch als abgenommen, wenn der Kunde
  • sie vor der Abnahme zum vertraglich vorgesehenen Zweck ohne unsere Zustimmung nutzt
  • ohne Vorbehalt die vereinbarte Vergütung bezahlt.

VIII. Nutzungsrechte

Rechte an den Leistungsergebnissen

  1. Wir räumen dem Kunden ein ausschließliches, übertragbares, unwiderrufliches zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der für den Kunden erstellten Individualsoftware einschließlich zugehöriger technischer Dokumentationen ein. Das Nutzungsrecht gilt für alle bekannten Nutzungsarten einschließlich der Bearbeitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne unser weitere Zustimmung auf Dritte ganz oder teilweise zu übertragen oder von seinen Rechten einfache und ausschließliche Rechte abzuspalten und Dritten einzuräumen.
  2. Wir werden dem Kunden den Quellcode der Individualsoftware jeweils auf dem aktuellen Programm- und Aktualisierungsstand überlassen. Die Parteien können stattdessen vereinbaren, dass der Quellcode von uns bei einem Escrow Agent hinterlegt wird. Die Einzelheiten der Hinterlegung regeln die Parteien in einer eigenständigen Vereinbarung.
  3. Die Übertragung der in Ziff. 1 und 2 bezeichneten Rechte und die Überlassung des Quellcodes erfolgen erst im Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Kunden. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung gestatten wir dem Kunden die Nutzung der Individualsoftware. Befindet sich der Kunde mit der Vergütungszahlung in Verzug, können wir die Gestattung nach Satz 2 für die Dauer des Verzugs widerrufen.

Vorbestehende Rechte unsererseits

  1. Soweit wir im Rahmen des Vertragswerks eigene Software, Schutzrechte oder Know-How (geistiges und gewerbliches Eigentum – nachfolgend „vorbestehendes IP“) einsetzen, die bereits zu diesem Zeitpunkt dem Urheberrecht unterliegen oder einen vergleichbaren Schutz genießen, steht das vorbestehende IP unverändert uns als Urheber bzw. Schutzrechtsinhaber zu. Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, das vorbestehende IP in unveränderter Form im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der Individualsoftware zu nutzen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für vorbestehendes IP Dritter (z.B. bei Fremdsoftwarekomponenten).
IX. Schutzrechte Dritter
  1. Freistellung: Schutzrechte Dritter in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten im Staat des Lieferortes (Standort) zustehen, bei Software ggf. die Empfängerstaaten des vertragsgemäßen Einsatzes. Wir werden den Kunden gegen jeden Anspruch wegen Schutzrechtsverletzung freistellen, verteidigen und schadlos halten. Der Kunde wird hierbei (i) uns unverzüglich schriftlich über jeden solchen Anspruch informieren; (ii) uns erlauben, die Verteidigung und alle damit zusammenhängenden Verhandlungen zur Regelung zu kontrollieren; und (iii) uns solche Informationen und Unterstützung bereit stellen, die für die Verteidigung oder Regelung des Anspruchs erforderlich sind.
  2. Ausnahmen: Wir haften nicht für Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen aufgrund oder infolge von (i) Modifikation der Software ohne unsere Zustimmung; (ii) Verknüpfung mit Komponenten von Dritten; (iii) Nutzung der Individualsoftware außerhalb ihres freigegebenen Einsatzzwecks; (iv) Entwicklung der Individualsoftware auf der Grundlage eines mit Rechten Dritter belasteten Konzeptes des Kunden; (v) Dokumenten, Ideen, Daten oder anderen Information, die der Kunde uns zur Verfügung gestellt hat und die mit Rechten Dritter belastet sind; oder (vi) Nutzung der Individualsoftware zusammen mit Hardware oder Software, die nicht vertraglich vorgesehen oder uns freigegeben worden ist.
  3. Rechtsbehelfe: Im Falle oder nach unserem Ermessen bei Vorliegen eines möglichen Anspruchs wegen einer Schutzrechtsverletzung können wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder: (i) dem Kunden das zur vertragsgemäßen Nutzung der Software notwendige Nutzungsrecht verschaffen; (ii) die Software ersetzen oder so ändern, dass sie kein Recht mehr verletzt und im Wesentlichen die gleichen Funktionen behält; oder (iii) soweit die vorgenannten Rechtsbehelfe nach (i) und (ii) nicht in angemessener Weise von uns erwirkt werden können, den Vertrag bzw. den die Rechtsverletzung betreffenden Teil kündigen und dem Kunden die anteilige bereits bezahlte Vergütung erstatten.
X. Ansprüche bei Mängeln der Software (Gewährleistung)
  1. Wir gewährleisten, dass die Individualsoftware den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Wir leisten nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Individualsoftware und dafür, dass der Nutzung der Software im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Software von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Software verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.
  2. Ist die Individualsoftware mangelhaft, werden wir sie nach eigener Wahl nachbessern oder neu liefern. Sofern es uns nach dreimaligem Versuch nicht gelingt, den Mangel zu beseitigen, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist. Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn wir dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

    Bei Rechtsmängeln leisten wir zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschaffen wir nach unserer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.

    Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
  1. Fehler oder Mängel sind uns unverzüglich, auch nach vorheriger mündlicher Mitteilung, mindestens in Textform anzuzeigen und so genau wie möglich zu beschreiben.
  2. Erbringen wir Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so können wir hierfür Vergütung entsprechend unseren üblichen Sätzen verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder uns nicht zuzurechnen ist.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt. Die Rechte des Kunden gemäß § 439 BGB bleiben unberührt.
  4. Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraulich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde uns unverzüglich schriftlich und umfassen. Er ermächtigt uns hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit uns ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit unserer Zustimmung vor.

    Wir sind verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.
  1. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel darauf beruht, dass (i) der Kunde die vertraglich vorgegebene Einsatzumgebung, Funktionen oder sonstige im Zusammenhang mit der Individualsoftware stehende Komponenten ohne unsere Zustimmung verändert oder unsachgemäß benutzt hat; oder dass (ii) IT-Systeme des Auftragnehmers nicht den Richtlinien des Herstellers oder unseren Vorgaben entsprechend installiert, betrieben und gepflegt worden sind, soweit dies nicht unsere Pflicht war.
  2. Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach Abnahme der Individualsoftware, es sei denn, wir haften unbeschränkt nach Ziff. XIII. 1., dann gelten die gesetzlichen Vorschriften.
XI. Vertraulichkeit
  1. Soweit sich die Vertragsparteien Geschäftsgeheimnisse zur Erfüllung des Vertragszwecks zur Verfügung stellen, verpflichtet sich jede Partei, alle ihr indirekt oder direkt zur Kenntnis gekommenen Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbegrenzt strikt vertraulich zu behandeln und diese nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden.
  2. Die Geschäftsgeheimnisse dürfen nur gegenüber denjenigen Personen offengelegt werden, die Zugang zu den Geschäftsgeheimnissen zur Erfüllung des Vertragszwecks benötigen und die offenlegende Partei wird ihnen die in diesem Abschnitt XI. geregelten Geheimhaltungsbestimmungen auferlegen. Jede der Vertragsparteien wird den Verlust oder unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitteilen. Dies gilt auch bei Raub, Einbruch, Diebstahl und ähnlichen Vorkommnissen.
  3. Jede Partei wird nach dem aktuellen Stand der Technik angemessene technische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse ergreifen, und sie durch angemessene und geeignete Geheimhaltungs- und Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff oder Missbrauch Dritter und vor Verlust sichern und es unterlassen, die Geschäftsgeheimnisse selbst oder durch Dritte wirtschaftlich zu verwerten oder nachzubauen, sie insbesondere nicht rückzubauen oder rückzuübersetzen, etwa durch Dekompilierung oder sog. Reverse Engineering.

XII. Datenschutz

  1. Als Verantwortliche Stelle erfüllen wir unsere datenschutzrechtlichen Informationspflichten durch Bereitstellung unserer Datenschutzhinweise. Diese können unter https://shop-fabrik.net/pages/datenschutzerklarung abgerufen werden. Zusätzlich können sie per E-Mail, telefonisch oder postalisch als digitales Dokument oder in Papierform angefordert werden.
  2. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass sie in ihren Verantwortungsbereichen sämtliche einschlägigen Datenschutzgesetze einhalten werden. Die Vertragsparteien werden gemäß den Bestimmungen des BDSG dafür Sorge tragen, dass die für sie tätigen Mitarbeiter auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet und entsprechend unterwiesen sind. Sie werden alle technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, Datenschutz und Datensicherheit in ihrem Verantwortungsbereich zu gewährleisten.
  3. Soweit wir bei der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeiten, verpflichten sich die Parteien zum Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, § 62 BDSG.

XIII. Haftung

  1. Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
  3. Im Übrigen haftet ein Vertragspartner nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind, ebenso alle diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
  4. Die Haftungsbeschränkungen gemäß den Ziffern 1. – 3. gelten nicht:
    a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen;
    b) bei Personenschäden;
    c) bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir zugesichert haben;
    d) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz

sowie den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

  1. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

XIV. Vertragsstrafe

Der Kunde, der Pflichten nach III. Ziffer 3, VIII. Ziffer 1 oder X. Ziffer 5 verletzt, hat uns als Gläubiger für jeden Pflichtverstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für Verstöße gegen III. Ziffer 3, VIII. Ziffer 1, X Ziffer 5 zwischen EUR 1.000,00 und EUR 5.000,00. Die Vertragsstrafe hat in diesem Rahmen billigem Ermessen zu entsprechen. Maßgeblich hierfür sind die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Nachteil des Gläubigers (auch der immaterielle Nachteil) und der Grad der Pflichtverletzung und des Verschuldens des Kunden. Einigen sich die Vertragspartner hierüber nicht, so entscheidet hierüber verbindlich als Schiedsgutachter ein vom Präsidenten des Kammergerichts Berlin benannter Richter dieses Kammergerichts nach Anhörung der Vertragspartner.

XV. Schlussbestimmungen

  1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, die Zusammenarbeit öffentlich bekanntzugeben. Wir sind berechtigt, den Kunden in internen und externen Veröffentlichungen in allen Arten von Medien als Referenzkunden unter Verwendung des Firmenlogos zu benennen.
  2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen sowie die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Einseitige, empfangsbedürftige Erklärungen oder Anzeigen des Auftraggebers bedürfen nur der Textform, es sei denn, das jeweils maßgebliche Recht schreibt für den Einzelfall eine strengere Form vor.
  3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
  4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und uns ist Berlin, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, München.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder nach Vertragsschluss werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Im Übrigen werden die Parteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist. Dasselbe gilt im Falle einer Regelungslücke.

AGB Stand: 01.03.2022